Zeiterfassungpflicht – Was gilt es jetzt zu beachten? 2024

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Erstellt am:
11.04.2025
Geändert am: 
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat kürzlich einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Dieser neue Entwurf des BMAS legt die Details fest: Grundsatz ist die arbeitstägliche elektronische Erfassung. Das bedeutet, dass Unternehmen künftig verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter elektronisch und tagesaktuell zu erfassen. Hier eine Kurzübersicht, was auf Unternehmen zukommt!

Die Top 10 wichtigsten Neuerungen für Unternehmen:

  1. Unternehmen werden gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter elektronisch zu erfassen.
  2. Aufzeichnungspflicht soll Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit umfassen
  3. Die Arbeitszeiten sind am Tag der Arbeitsleistung zu dokumentieren.
  4. Auch wenn die Arbeitszeiterfassung auf Mitarbeiter:innen übertragen werden kann, bleiben Arbeitgeber:innen in der Pflicht.
  5. Arbeitnehmer:innen sollen das Recht erhalten, Auskunft und Kopien über aufgezeichneten Stunden zu verlangen.
  6. Vetrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich sein. Allerdings müssen Arbeitgeber:innen sicherstellen, dass die gesetzliche Höchstdauer und die Ruhezeiten eingehalten werden.
  7. Möglich sei auch eine kollektive Arbeitszeiterfassung durch die Nutzung und Auswertung elektronischer Schichtpläne, aber nur wenn sich daraus Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit ableiten lassen.
  8. Durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Abweichungen von der Form (elektronisch) und Frist (am selben Tag) der Aufzeichnung vereinbart werden. Die Frist kann jedoch maximal auf eine Woche verlängert werden.
  9. Die Erfassung soll durch die Arbeitnehmer selbst, oder durch Dritte (z.B. Vorgesetzte) erfolgen.
  10. Kleinbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten können auf die elektronische Aufzeichnung verzichten.
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