Arbeitszeitgesetz – Maximale Arbeitszeit, Ruhezeiten und Sonntagsarbeit

Von
Full name
Erstellt am:
11.04.2025
Geändert am: 
5
min Lesezeit

Unsere Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahrzehnten extrem gewandelt: Durch flexible Arbeitszeitmodelle und die zunehmende Digitalisierung verfließen die Grenzen zwischen unserem Arbeits- und Privatleben. Das Arbeitszeitgesetz ist daher ein wichtiges Instrument zum Schutz der Gesundheit und Rechte der Arbeitnehmenden. Es legt gesetzliche Rahmenbedingungen für Arbeitszeiten fest und verhindert übermäßige Belastungen, um langfristige Gesundheitsschäden zu vermeiden. Was das Arbeitszeitgesetz hinsichtlich der maximalen Arbeitszeit, Pausen, Wochenendarbeit und Zeiterfassung vorschreibt, das erfährst du in diesem Artikel.

Definitionen und Regelungen des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten sowie besondere Arbeitszeitregelungen für bestimmte Berufsgruppen. Es zielt darauf ab, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen und zu erhalten sowie eine Balance zwischen Arbeit und Freizeit zu gewährleisten.

Das Arbeitszeitgesetz definiert

  1. Höchstarbeitszeit
  2. Ruhepausen
  3. Ruhezeiten
  4. Nacht- und Schichtarbeit
  5. Sonn- und Feiertagsarbeit
  6. Besondere Regelungen – Für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter sowie für bestimmte Branchen gibt es zusätzliche Schutzvorschriften und Abweichungen vom allgemeinen Arbeitszeitgesetz.

Höchstarbeitszeit und Wochenarbeitszeit

Die Höchstarbeitszeit ist die gesetzlich festgelegte maximale Dauer, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Tag arbeiten darf.

Nach § 3 des Arbeitzeitgesetzes (ArbZG) darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten.

Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit macht das Arbeitszeitgesetz keine expliziten Vorgaben, da  die Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu den Ruhezeiten auch die maximale Wochenarbeitszeit bestimmen. Bei einer sechstägigen Arbeitswoche ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.

Ruhepausen

Wann und wie lange jemand eine Pause von der Arbeit einlegen muss, das regelt Paragraph 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG):

  • Arbeiten Beschäftigte mehr als sechs Stunden, müssen sie eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einlegen.
  • Arbeiten sie mehr als neun Stunden, ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten vorgeschrieben.

Pausen müssen zwingend innerhalb der Arbeitszeit liegen. Beschäftigte dürfen sie weder vor noch nach der Arbeit nehmen, also weder später anfangen noch früher ihren Arbeitstag beenden. Nur auf diese Weise können sich Mitarbeitende auch wirklich von ihrer Arbeit erholen. Am Stück müssen Pausen aber nicht genommen werden: Eine Stückelung in Blöcke von mindestens 15 Minuten oder länger ist erlaubt.

Darüber hinaus müssen Ruhepausen „im voraus feststehen“ – Beschäftigte müssen also wissen, wann und wie lange sie ihre Pause nehmen sollen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten einfach ein Zeitfenster für Pausen zur Verfügung stellen – ähnlich wie bei Gleitzeit – beispielsweise zwischen 11:30 und 14:00 Uhr.

Beschäftigte können selbst entscheiden, wie sie ihre Pause verbringen möchten. Ob sie lieber etwas zu Mittag essen oder einen Spaziergang machen möchten steht ihnen frei. Auch das Arbeitsgelände dürfen sie während der Pause verlassen, sofern der Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen vorsieht.

Es gibt einige Personengruppen, die die gesetzlichen Pausenzeiten nicht betreffen. Das sind beispielsweise leitende Angestellte, Chefärzte oder auch Angestellte, die Familienangehörige pflegen. Alle Ausnahmen sind in Paragraph 18 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) aufgelistet.

Willst du noch mehr zu gesetzlichen Pausenzeiten erfahren? Dann ist unser Artikel Gesetzliche Pausenzeiten – Regeln und Verstöße interessant für dich.

Ruhezeiten

Die Ruhezeit ist die Zeit, die zwischen zwei Arbeitstagen oder Schichten liegt und während dieser nicht gearbeitet werden darf. Diese muss nach Paragraph 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mindestens elf Stunden betragen. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Mitarbeitende also für mindestens elf Stunden nicht eingesetzt werden, bevor der nächste Arbeitstag oder die nächste Schicht beginnt.

Ausnahmen gibt es in folgenden Branchen und Einrichtungen:

  • Krankenhäusern
  • Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Verkehrsbetriebe
  • Rundfunk
  • Landwirtschaft
  • Tierhaltung

Arbeitszeiterfassung

Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet die Stundenaufzeichnung für die Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht – das Arbeitszeitgesetz macht also nur verbindliche Angaben zur Mehrarbeit.

Mit seinem Beschluss von 13. September 2022  (Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings festgestellt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzeichnen müssen.

Die Pflicht zur Stundenaufzeichnung betrifft Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Zur Aufzeichnung von Pausen trifft der BAG keine Aussagen – allerdings kann die tägliche Arbeitszeit nur dann genau dokumentiert werden, wenn auch Pausen aufgezeichnet werden.

Darüber hinaus verpflichtet § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Einführung eines Systems, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Bereits 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgebende dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Stundenaufzeichnung einzurichten. Dieses Urteil muss mit dem Beschluss des BAG nun endgültig von deutschen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern beachtet werden.

Automatischer Pausenabzug – ist das erlaubt?

Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu, Pausen im voraus festzulegen und diese zu gewähren. Aus diesem Grund ist der automatische Pausenabzug über ein Zeiterfassungssystem erlaubt. Arbeitgebende müssen allerdings kontrollieren, dass die Beschäftigten ihre Pause auch wirklich nehmen. Geschieht das nicht, können sich Arbeitgebende haftbar machen.

/* Apply checkmark background to unordered list items within the custom class */