
Die Wahl der Rechtsform ist bei jeder Firmengründung Pflicht. Zwar gelten nur die Einzelfirma, die Kollektivgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als bekannteste Rechtsformen; doch auch aus diesen die richtige für sein Unternehmen auszuwählen, kann bereits schwierig sein. Denn jede der vier Rechtsformen ist mit unterschiedlichen Anforderungen an den Firmengründer verbunden und bringt Vor- und Nachteile mit sich.
Einzelfirma
- Für wen: Für Neuunternehmer, die eine Kleinst- oder Kleinfirma gründen wollen, ist die Einzelfirma meist die erste Wahl: Sie besteht aus einer natürlichen Person, die im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung ein Unternehmen betreibt. So eignet sich die Einzelfirma vor allem für Einmannbetriebe wie etwa Malergeschäfte, Coiffeure oder Künstler.
- Vorteile: Die Einzelfirma entsteht formlos, die unternehmerische Tätigkeit kann sofort aufgenommen werden. Der Inhaber gilt sozialversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbender, somit ist seine Anmeldung bei der SVA – der Sozialversicherungsanstalt des Kantons – obligatorisch, denn er hat Beiträge an AHV, IV und EO zu bezahlen. Ein Kapitaleinsatz ist nicht vorgeschrieben. Der Eintrag ins Handelsregister und die Buchführungspflicht sind erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000.– notwendig. Bis zu einem Jahresumsatz von CHF 500’000.– muss dabei nur simpel über Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage Buch geführt werden. Bei höheren Umsätzen ist das Einzelunternehmen zur Buchhaltung und zur Rechnungslegung gemäss dem im Obligationenrecht definierten Regeln verpflichtet.
- Nachteile: Da der Familienname zwingend im Firmennamen enthalten sein muss, hat man keine freie Namenswahl. Ausserdem haftet der Inhaber oder die Inhaberin mit dem Privatvermögen, und es können keine Partner an der Unternehmung beteiligt werden. Auch erhalten Inhaber einer Einzelfirma keine Arbeitslosenunterstützung und – je nach Kanton – keine Familienzulagen. Auch gegen Unfall sind sie nicht automatisch versichert.
Kollektivgesellschaft
- Für wen: Bei der Kollektivgesellschaft schliessen sich zwei oder mehr Personen zusammen, um gemeinsam ein Unternehmen nach kaufmännischen Regeln zu betreiben. Kollektivgesellschaften eignen sich besonders für kleine, stark personenbezogene Unternehmen: Es besteht eine persönliche Bindung zwischen den Gesellschaftern, die das Unternehmen selbst führen. Damit eine Kollektivgesellschaft entsteht, braucht es einen formfreien Vertrag unter den Gesellschaftern; betreibt die Kollektivgesellschaft ein Gewerbe, ist ein Eintrag im Handelsregister zwingend, die einzelnen (Kollektiv-)Gesellschafter haben sich als Selbständigerwerbende bei der kantonalen SVA anzumelden. Zudem müssen sich die Gesellschafter von der Ausgleichskasse als selbständig erwerbend anerkennen lassen.
- Vorteile: Wie bei der Einzelfirma ist auch bei der Gründung der Kollektivgesellschaft kein Mindestkapital erforderlich, die Anteile am Gewinn und am Kapital der Gesellschaft versteuern die Gesellschafter in ihrer privaten Steuererklärung. So entsteht auch keine wirtschaftliche Doppelbelastung. Ebenso sind Kollektivgesellschaften erst ab einem Jahresumsatz von CHF 500’000.–ordentlich buchführungspflichtig; darunter reicht eine simple Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Fantasienamen sind – mit obligatorischem Zusatz «KIG» – möglich, sofern sie nicht täuschend sind und nicht aus reinen Sachbegriffen bestehen.
- Nachteile: Der Zusammenschluss hat aber auch seine Tücken. Die Gesellschafter haften zwar vorerst mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Sollte das aber nicht ausreichen, geht’s ans Privatvermögen – nicht nur unbeschränkt, sondern auch solidarisch. Ebenso erhalten die Gesellschafter keine Arbeitslosenunterstützung und müssen sich selbst um eine Unfallversicherung kümmern. Und vom ausgeschütteten Gewinn, d.h. sein Erwerbseinkommen, hat der einzelne Gesellschafters Sozialabgaben abzuführen.
Aktiengesellschaft
- Für wen: Zusammen mit der Einzelfirma ist die Aktiengesellschaft – kurz AG – in der Schweiz die häufigste Rechtsform. Aus gutem Grund: Sie geniesst bei Kunden, Lieferanten und Kapitalgebern einen guten Ruf
- Vorteile: Gehaftet wird ausschliesslich mit dem Gesellschaftsvermögen, wovon auch Kleinunternehmen profitieren. Ausserdem können sich mehrere Partner als Aktionäre an der AG beteiligen. Die Aktionäre bleiben dabei gegen aussen anonym. Darüber hinaus ist man bei der Namenswahl frei – der Zusatz «Aktiengesellschaft» oder «AG» ist allerdings Pflicht. Die Aktionäre können sich auch von der AG als Arbeitnehmer anstellen lassen und so einen normalen Lohn beziehen und insbesondere sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmerrechte geniessen, etwa die obligatorische Unfallversicherung.
- Nachteile: Die Gründung der Aktiengesellschaft ist mit einem gewissen Aufwand verbunden: Die Gründungsversammlung der Aktionäre vor dem Notar ist dazu notwendig, ebenso der Eintrag im Handelsregister. Bei der Entstehung sind auch finanzielle Hürden zu überwinden: Man benötigt ein Mindestkapital von CHF 100’000.–, davon müssen mindestens CHF 50’000.– oder, ab einem statutarischen Aktienkapital über CHF 250’000.–, 20 Prozent liberiert, d.h. vorab tatsächlich eingezahlt sein. Und die AG ist auf jeden Fall buchführungspflichtig. In der Regel muss eine Revisionsstelle zur Überprüfung der Jahresrechnung angegeben werden; je nach Grösse der AG genügt aber eine sogenannte eingeschränkte Revision, wenn die AG weniger als 10 Vollzeitstellen hat, kann sogar darauf verzichtet werden. Da es sich bei der AG um eine juristische Person handelt, wird sie separat besteuert. Unter Umständen hat das für Aktionäre eine Doppelbesteuerung zur Folge: Macht die Gesellschaft Gewinn, bezahlt sie Ertragssteuern; wird aus dem Gewinn dann noch eine Dividende ausgezahlt, hat man diese zusätzlich als persönliches Einkommen zu versteuern. Seit dem 1. Januar 2020 können nur noch Aktiengesellschaften mit Namenaktien gegründet werden. Dies, weil ab dem 1. November 2019 die Inhaberaktie per Bundesgesetz faktisch abgeschafft wurde. Nach der Übergangsfrist bis im März 2021 wurden sämtliche Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt. Ausnahmen gelten für börsenkotierte Gesellschaften oder wenn die Inhaberaktien als Bucheffekte ausgestattet sind.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Für wen: Wie die AG ist auch Gesellschaft mit beschränkter Haftung – kurz GmbH – eine juristische Person, die mit der Gründungsversammlung vor dem Notar und dem Eintrag im Handelsregister entsteht. Die GmbH gilt als beliebte Rechtsform von Schweizer KMU.
- Vorteile: Im Gegensatz zur AG ist für die Gründung nur ein Mindestkapital von CHF 20’000.– erforderlich. Das macht die GmbH vor allem für kleine und mittlere Unternehmen attraktiv. Gehaftet wird nur mit dem Gesellschaftsvermögen, wobei die Statuten aber eine Nachschusspflicht des Stammanteilinhabers vorsehen können. Die Nachschusspflicht darf das Doppelte des Nennwerts des Stammanteils nicht übersteigen. Fantasienamen sind möglich, der Zusatz «Gesellschaft mit beschränkter Haftung» oder «GmbH» ist aber zwingend. Wie bei der AG kann die Gesellschaft mit dem einzelnen Teilhaber einen Arbeitsvertrag schliessen.
- Nachteile: Im Vergleich zur AG geniesst die GmbH bei Kunden, Lieferanten und Geldgebern oftmals eine tiefere Akzeptanz. Stammanteile lassen sich nicht ganz so leicht übertragen wie Aktien. Wie die AG unterliegt auch die GmbH der Buchführungspflicht und wird «doppelt» besteuert. Auch in Bezug auf die Revision gilt das gleiche wie für die AG.
Übersicht
Vorteile | Nachteile | |
Einzelfirma | Formlos, kein Kapitaleinsatz, keine Doppelbesteuerung, | Persönliche Haftung, keine freie Namenswahl, keine Beteiligung von Partnern, keine Arbeitslosenunterstützung |
Kollektivgesellschaft | Kein Kapitaleinsatz, keine Doppelbesteuerung, | Persönliche und solidarische Haftung, keine Arbeitslosenunterstützung, Sozialabgaben vom Gewinn |
Aktiengesellschaft | Guter Ruf bei Kunden, Lieferanten und | Hoher Kapitaleinsatz, Doppelbesteuerung |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung | Geringer Kapitaleinsatz, beschränkte Haftung, | Im Vgl. zur AG schlechterer Ruf bei Kunden, Lieferanten und Kapitalgebern, Doppelbesteuerung |
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