Mutterschaftsgeld: Definition, Höhe und Richtlinien
Mutterschaftsgeld ist für werdende Eltern eine wichtige Einkommenssäule. Kündigt sich bei Arbeitnehmenden Nachwuchs an, ist die Freude darüber meist groß. Doch es gibt auch ein paar Punkte, die für Unsicherheit sorgen. Zum Beispiel dürfen Frauen in der Zeit vor und nach dem errechneten Geburtstermin nicht arbeiten gehen. Es tritt ein gesetzliches Berufsverbot in Kraft – der Mutterschutz.
Doch wie lässt sich in dieser Phase der Lebensunterhalt sichern? Keine Sorge: Der Staat hat vorgesorgt. Werdende und frisch gebackene Mütter haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Doch in welcher Höhe? Und wie ist es zu beantragen? Das alles erfahren Sie in diesem Artikel.
Inhalt:
Was ist Mutterschaftsgeld? Eine Definition
Mutterschaftsgeld wird in den Wochen vor und nach der Geburt gezahlt. Die entsprechenden Mutterschutzfristen, in denen werdende oder frisch gebackene Mütter nicht arbeiten dürfen, beginnen in Deutschland sechs Wochen vor und enden acht Wochen nach der Geburt. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist von Fall zu Fall unterschiedlich und abhängig vom durchschnittlichen Netto-Lohn der in den drei Monate vor dem Antritt des Mutterschutzes erzielt wurde.
Das Mutterschutzgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und beträgt maximal 13 Euro pro Tag. War der Netto-Lohn vor der Geburt jedoch höher als 13 Euro pro Tag, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Differenzbetrag auszugleichen. Letztlich ist die Höhe des Mutterschaftsgelds somit also vergleichbar mit dem Einkommen vor der Geburt.
Ausgezahlt wird das Mutterschaftsgeld für die ersten sechs Wochen vor der Geburt im Voraus. Das restliche Mutterschaftsgeld kann direkt nach der Vorlage der Geburtsurkunde des neu geborenen Kindes ebenfalls im Voraus für die kompletten acht Wochen in einer Summe gezahlt werden.

Wer ist berechtigt, Mutterschaftsgeld zu erhalten?
Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes ist allerdings an gewisse Voraussetzungen gekoppelt:
- Mutterschaftsgeld erhalten nur Frauen, die vor der Geburt berufstätig und gesetzlich krankenversichert waren.
- Frauen, die zum Beispiel über ihren Ehemann familienversichert sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
- Bei privat versicherten Frauen gilt: Wer eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat, hat während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld.
Statistiken: wie viele Personen erhalten Mutterschaftsgeld?
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für das Mutterschaftsgeld sind im letzten Jahrzehnt signifikant gestiegen, wie das Bundesfamilienministerium im Jahr 2018 mitteilte. Damals beliefen sich die Ausgaben für das Mutterschaftsgeld auf 699 Millionen Euro, was einem Plus von 39 Prozent gegenüber dem Jahr 2007 entspricht.
Mutterschaftsgeld ist nicht gleich Elterngeld
Nicht zu verwechseln ist das Mutterschaftsgeld mit dem Elterngeld. Das Elterngeld wird im Anschluss an den Mutterschutz gezahlt. Es ersetzt fehlendes Einkommen, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Der entscheidende Unterschied zum Mutterschutzgeld: Elterngeld kann auch von Vätern bezogen werden, die beruflich pausieren, um ihren Nachwuchs zu betreuen.
Beim Elterngeld stehen Eltern gemeinsam insgesamt 14 Monate Zahlungen zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.
Mutterschaftsgeld beantragen: So geht‘s
Aber zurück zum Mutterschaftsgeld. Den Antrag für das Mutterschaftsgeld stellen Schwangere bei Ihrer Krankenkasse. Hierfür gibt es ein spezielles Formular, das die werdende Mutter von dem Versicherungsträger bekommt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Beantragung des Mutterschutzgeldes ist eine ärztliche Bescheinigung über den berechneten Geburtstermin. Diese stellen Frauenärzte sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin aus.
Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld muss in der Regel nicht noch einmal explizit beantragt werden. Dem Arbeitgeber reicht normalerweise ein Nachweis über den Entbindungstermin aus. Wichtig ist, dass Arbeitnehmerinnen, die entsprechende ärztliche Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen, sobald sie diese haben. Dann läuft alles seinen geregelten Gang. Eine gesetzlich festgelegte Frist, innerhalb der die Arbeitnehmerin das Mutterschaftsgeld beantragen muss, gibt es jedoch nicht.
Was müssen Arbeitgeber rund um den Mutterschutz beachten?
Für Arbeitgeber sind derweil aus rechtlicher Sich beim Thema Mutterschutz unter anderem die folgenden Punkte relevant:
- Während des Mutterschutzes herrscht – wie bereits gesagt - ein striktes Beschäftigungsverbot. Allerdings muss der Arbeitgeber gegenüber schwangeren Mitarbeiterinnen auch während der gesamten Schwangerschaft seiner Fürsorgepflicht nachkommen. Zum Beispiel sind schwere körperliche Arbeiten oder Aufgaben; auch Akkord- und Fließbandarbeiten tabu. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen. Auch Strahlen, großer Hitze, Kälte und Nässe sowie Erschütterungen dürfen Schwangere nicht ausgesetzt sein.
- Sobald ein Arbeitgeber von einer Schwangerschaft erfährt, muss er der Mitarbeiterin ein Gespräch über die Anpassung der Arbeitsbedingungen anbieten und gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen festlegen.
- Und: Schwangere Arbeitnehmerinnen haben während des Mutterschutzes und der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses und Auszahlung des Mutterschutzgeldes
Was ist arbeitgeberseitig aus Sicht bei der Auszahlung des Mutterschaftsgeldes zu beachten? Für Arbeitgeber bietet sich bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses eine HR-Software für die Lohnabrechnung an. Der Payroll-Verantwortliche muss in dieser nur die relevanten Daten eintragen – also Beginn und Ende des Mutterschutzes. Alles andere erfolgt automatisch – von der Berechnung bis zur Auszahlung. Auch anfallende Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge werden automatisch berechnet und abgeführt. In puncto Payroll können sich Arbeitgeber also getrost zurücklehnen. Einfacher geht’s nicht.